Satzung
 

Die Schlüsselregion e.V.

Dr. Thorsten Enge
Talstraße 71 
42551 Velbert 
Telefon: 02051/607104 
Fax: 02051/607109 
E-Mail: t.enge@schluesselregion.de

Satzung des Vereins Die Schlüsselregion e.V.

Fassung vom 08.11.2011


Präambel

Die Region Velbert und Heiligenhaus ist ein weltweit einmaliger Kompetenzstandort für Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik. Diese Kompetenz beruht auf mittelständischen Unternehmen, die diese Region prägen. Der Verein „Die Schlüsselregion“ ist eine unternehmerische Initiative, die aus dem Mittelstand der Region Velbert und Heiligenhaus entstanden ist. Diese Initiative verfolgt das Leitziel, die regionale Kernkompetenz in der Wertschöpfungskette der Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik zu stärken und auszubauen. Dazu schließen sich im Verein „Die Schlüsselregion“ Unternehmen, Einrichtungen der Wirtschaft, Städte, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zusammen, um sich gemeinsam für die Interessen der Unternehmen und die Entwicklung der Region zu engagieren.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Die Schlüsselregion“ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ führen.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist es, die Region Velbert und Heiligenhaus als Kompetenzstandort für Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik zu stärken und zu profilieren. Satzungszweck ist somit die Förderung der aus der Tätigkeit der Unternehmen im Wirtschaftszweig Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:

    a) Förderung der Kommunikation zwischen Unternehmen, Wissenschaft, Forschung, Bildungseinrichtun-         gen und Institutionen im Kompetenzfeld Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik,

    b) Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Standortfaktoren für Unternehmen der                        Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik in der Region, insbesondere in den Bereichen technologi-              sche Infrastruktur, Grundlagenentwicklung und Technologietransfer,

     c) Anregung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung bedarfsgerechter Aus- und Weiterbil-              dung in der Region,

     d) Präsentation der Region und ihrer Unternehmen der Wertschöpfungskette Schließ-, Sicherheits- und            Beschlagtechnik bei relevanten Zielgruppen, insbesondere bei Fachkräften,

     e) Koordination von Fördermittelanträgen bei regionalen Gemeinschaftsprojekten im Kompetenzfeld                Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik.

3) Der Verein versteht sich als Wirtschaftsverein im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, er betätigt sich nicht parteipolitisch.

4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, Personenvereinigungen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und zum Kompetenzfeld Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik der Region Velbert und Heiligenhaus gehören.

Zu diesem Kompetenzfeld gehören:
     a) in der Region ansässige Unternehmen aus der Wertschöpfungskette Schließ-, Sicherheits- und Be-                 schlagtechnik;

     b) öffentliche und private Institutionen der Region, die sich in besonderem Maße für die Schließ-,                       Sicherheits- und Beschlagtechnik engagieren.

2) Fördermitglieder können alle natürlichen Personen, Personenvereinigungen und juristischen Personen außerhalb der Region Velbert und Heiligenhaus werden, die aufgrund einer besonderen Beziehung zu der Region Velbert und Heiligenhaus die Ziele des Vereins unterstützen und zur Stärkung des Kompetenzfelds Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik in der Region beitragen.

Dies gilt vor allem für Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die über Kompetenzen in Fachrichtungen verfügen, die für Unternehmen des Kompetenzfelds von besonderer Bedeutung sind.

3) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

4) Der Verein kann darüber hinaus Ehrenmitglieder haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird solchen natürlichen Personen angetragen, die sich um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

5) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Vorstand kann Aufnahmeanträge insbesondere verweigern, wenn der Antragssteller nicht zu dem in § 3 Abs. 1) definierten Kompetenzfeld Schließ-, Sicherheits- und Beschlagtechnik gehört.

§ 4 Rechte der ordentlichen Mitglieder

1) Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte.

2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Aktivitäten des Vereins, insbesondere den Fachgruppen, teilzunehmen.

3) Jedes Mitglied hat das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

§ 5 Pflichten der ordentlichen Mitglieder

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

2) Die Mitglieder des Vereins sind an die Bestimmungen der Satzung des Vereins gebunden.

3) Jedes ordentliche Mitglied leistet einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch den Beschluss einer Beitragsordnung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge innerhalb der in der Beitragsordnung gesetzten Frist zu entrichten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder

1) Die Fördermitglieder sind berechtigt, an den Aktivitäten des Vereins, insbesondere den Fachgruppen, teilzunehmen, soweit dem nicht ein Beschluss des Vorstandes entgegensteht.

2) An der Mitgliederversammlung können Fördermitglieder nur mit beratender Stimme, ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

3) Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch den Beschluss einer Beitragsordnung. Die Fördermitglieder sind verpflichtet, die Beiträge innerhalb der in der Beitragsordnung gesetzten Frist zu entrichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet 

     a. durch Kündigung, die schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres ausgesprochen wird.

     b. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung bei juristischen Personen und Personenvereini-              gungen;

     c. durch Verlust der in § 3 1) und 2) definierten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft.

     d. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines vom Vorstand gefassten Beschlusses. Insbesondere          bei grober Verletzung der Satzung, aus sonstigen wichtigen Gründen oder bei Nichtzahlung von Bei-            trägen trotz wiederholter Mahnung.

§ 8 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind:

     a. Vorstand

     b. die Mitgliederversammlung

2) Alle Personen, die in ein Organ gewählt werden, sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem

     a. Vorsitzenden,

     b. ersten stellvertretenden Vorsitzenden,

     c. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

     d. bis zu sechs Beisitzern

Der Vorsitzende und der erste stv. Vorsitzende müssen in verantwortlicher Position in einem Unternehmen aus Velbert bzw. Heiligenhaus tätig sein. Die Bürgermeister der Städte Velbert und Heiligenhaus sowie der Hauptgeschäftsführer der IHK Düsseldorf gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder in Beisitzer-Funktion an. Bis zu drei weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung hinzu gewählt werden.

2) Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Einhaltung der Satzung sowie die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Vereins zu überwachen.

Der Vorstand beschließt über den Wirtschaftsplan, über die etwaige Bestellung eines Geschäftsführers und für den Fall, dass ein Geschäftsführer bestellt ist, über die außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs liegenden Geschäfte. Er ist außerdem ermächtigt, eine Geschäftsordnung für alle Organe und Gremien zu erlassen.

3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine neue Besetzung erfolgt.

4) Der Vorstand hat die Befugnis, weitere Personen für die Dauer seiner Amtszeit zu kooptieren, die dem Vorstand als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht angehören. Kooptierte Mitglieder des Vorstands müssen nicht notwendigerweise Mitglieder des Vereins sein.

5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.

§ 10 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird durch die ordentlichen Mitglieder des Vereins gebildet.

2) Es findet mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung schriftlich einberufen wird.

3) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

     a) die Richtlinien der Arbeit des Vereins;

     b) die Wahl der Vorstandsmitglieder;

     c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung und die Erhebung von Umlagen;

     d) die Genehmigung des Jahresrechnung;

     e) die Wahl zweier Rechnungsprüfer für zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich;

     f) die Entlastung des Vorstands;

     g) die Entlassung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;

     h) die Beteiligung an Vereinen und Gesellschaften;

     i) die Einrichtung einer Geschäftsstelle;

     j) Satzungsänderungen;

     k) die Auflösung des Vereins.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Über Sitzungen der Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Teilnehmer ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Auch bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern gilt sie als beschlussfähig, solange nicht auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes ihre Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit ist binnen zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Mitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind nur stimmberechtigte Mitglieder.

7) Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Stimmen in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Satzungsänderung in der Tagesordnung angekündigt wurde. Satzungsänderungen werden erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. 

8) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten dies wünscht.

§ 11 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dessen Aufgabe es ist, den Verein und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Mitglieder des Beirats müssen nicht notwendig auch Mitglied des Vereins sein.

§ 12 Fachgruppen

Der Vorstand kann die Bildung von themenspezifischen Fachgruppen beschließen. Die Fachgruppen stehen allen Vereinsmitgliedern offen. Jede Fachgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher.

§ 13 Geschäftsführer

1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Führung der laufenden Geschäfte unter der Leitung eines Geschäftsführers beschließen.

2) Der Geschäftsführer ist im Rahmen der Satzung an die Weisungen des Vereinsvorsitzenden gebunden und dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

3) Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil.

4) Der Geschäftsführer ist ermächtigt, laufenden Geschäfte im Rahmen des Wirtschaftsplans abzuschließen. Ihm wird insoweit rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt.

§ 14 Rechnungslegung und Finanzierung

1) Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung des Vereins Sorge zu tragen. Der Vorstand muss einen Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und zur Erteilung der Entlastung vorlegen.

2) Der Rechnungsabschluss soll aus einer Vermögensrechnung (Bilanz) sowie einer Ergebnisrechnung bestehen. Die Rechnungslegung muss von den Rechnungsprüfern bestätigt sein.

3) Die Rechnungslegung soll in Anlehnung an die Vorschriften des Handelsgesetzbuches unter Berücksichtigung der einschlägigen steuerlichen Vorschriften für Vereine aufgestellt werden.

4) Ertragsüberschüsse sind einer Rücklage zuzuführen, um die Vereinszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Auszahlungen von Überschussanteilen an die Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 15 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Rahmen eines solchen Beschlusses wird bestimmt, wem das nach Abwicklung etwa noch vorhandene Vermögen zukommt.

2) Der Beschluss nach Abs. 1 darf das Vereinsvermögen nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuweisen, die das Vermögen ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 der Satzung verwenden darf.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitglieder in Kraft.